Kündigung des Pachtvertrags

Möchte ein Pächter seine Gartenparzelle aus privaten oder beruflichen Gründen aufgeben, sollten die nachfolgenden Punkte beachtet werden:

  • Es bedarf immer einer fristgerechten schriftlichen Kündigung, welche die handschriftliche Unterschrift des Pächters, des Bevollmächtigten oder des Betreuers enthält. Eine nur mündlich oder mittels E-Mail/Messenger ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.  Die Kündigung des Pachtverhältnisses beendet nicht automatisch die die Mitgliedschaft im Verein. Wenn Sie den Verein nicht als passives Mitglied weiter unterstützen möchten, sollte die Kündigung der Mitgliedschaft daher auch in dem Kündigungsschreiben für den Pachtvertrag eingebracht werden.
  • Die Kündigung muss bis spätestens am 3. Werktag (Samstag = Werktag) im Juni dem Vorstand vorliegen. Das Pachtverhältnis endet dann zum 30. November desselben Jahres.
  • Die Wertermittlung des Gartens erfolgt über den Stadtverband und wird vom Vorstand in Auftrag gegeben. Der Termin zur Wertermittlung wird dem Pächter durch den Verein rechtzeitig mitgeteilt. Der ermittelte Gesamtwert ist auch der verbindliche Verkaufswert des Gartens.
  • Nicht zulässige Einrichtungen und Bauten sind zu entfernen oder zurückzubauen. Geschieht dies nicht, wird die Entfernung oder der Rückbau von der Entschädigung abgezogen. 
  • Die Neuverpachtung eines Kleingartens ist ausschließlich Angelegenheit des Vereins. Der scheidende Pächter ist daher nicht berechtigt, seinen Garten ohne Zustimmung des Vorstands in Eigenregie z.B. über Kleinanzeigeninserate zu verkaufen.